Satzung

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Aktive City Freising. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister heißt der Verein “Aktive City Freising e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Freising.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben

1. Zweck und Ziel des Vereins ist die regionale und überregionale Stärkung der Attraktivität des Quartiers der Innenstadt von Freising als Einkaufs-, Wirtschafts-, Wohn- und Erlebniszentrum. Dieses Ziel wird im Sinne des integrierten Innenstadtentwicklungskonzepts (ISEK) im Zuge der Innenstadt-Neugestaltung, gefördert in Programmen der Städtebauförderung „Aktive Zentren“ mit Mitteln des Bundes, des Freistaats Bayern und der Stadt Freising, in Kooperation und im Dialog mit den Innenstadtakteuren und den verantwortlichen Stellen, verfolgt.

In Freising sollen diesen Zweck in partnerschaftlichem Miteinander die Innenstadtakteure, wie Einzelhändler, Gastronomen, Dienstleister, Freie Berufe, Handwerker, Marktbeschicker und Immobilienbesitzer aber auch die Industrie, der Großhandel, die Vereine, die Bewohner und weitere Interessenten in Zusammenarbeit mit der Stadt Freising den Prozess der Stadterneuerung aktiv fördern und unterstützen.

2. Zu den Vereinsaufgaben gehören insbesondere:
2.1. Bündelung der Kräfte im Verein
2.2. Profilierung der Innenstadt nach außen und innen,
2.3. Verbesserung des innerstädtischen Angebots und des Erscheinungsbildes, insbesondere im Bereich Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie,
2.4. Verbesserung des Erlebnisangebots und der Aufenthaltsqualität in der Innenstadt.
3. Der Verein gründet seine Tätigkeit auf folgenden Prinzipien:
a. Offenheit, Freiwilligkeit und Konsensorientierung
b. Gestaltungswille und Ergebnisorientierung
c. Interessenausgleich in Verantwortung für die Innenstadt und Solidarität der Akteure.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten.
3. Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Fördernde Mitglieder haben das Teilnahmerecht in der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. Im Übrigen haben sie die gleichen satzungsgemäßen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 und 2 ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung/Erlöschen,
– bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
– durch Austritt.  Der Austritt erfolgt mittels schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim 1. Vorstand des Vereins maßgebend. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist.
– durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von 30 Tagen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Unterstützung des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Der Umfang der Unterstützung wird durch den Vorstand bestimmt.
  2.  Jedes Mitglied kann Anträge und Anregungen an den Verein und seine Organe richten.
  3. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Näheres regelt die Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

§ 6  – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung: Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein.
  3. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
  4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der einberufenen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  6. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  7. Über die Tagesordnung und die Zulassung von Ergänzungsanträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  8. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies nach seiner Meinung im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 8 – Mitgliederversammlung:
Befugnisse und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Beschluss der Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
    b. Entgegennahme der Jahresrechnung,
    c. Wahl des Vorstands der Bank der Wirtschaft und Gesellschaft,
    d. Entlastung des Vorstandes,
    e. Genehmigung des Jahresplans,
    f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    g. sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen.
  2. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch einen schriftlich ermächtigten Vertreter möglich.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung leitet sein Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter, die Versammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der in der Satzung bestimmten Fälle mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt; sie werden wie ungültigeStimmen behandelt.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Der Protokollführer fertigt über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung eine Niederschrift die von ihm und vom Ver- sammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift kann von den Mitgliedern nach Ablauf von 30 Tagen nach der Versammlung beim Protokollführer eingesehen werden. Einwendungen können nur innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtnahme erhoben werden.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er wird paritätisch durch 2 Bänke besetzt:
    a. Bank der Stadt Freising: 2 Vertreter der Stadt Freising (der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Freising oder ein/e von ihm bestellter(r) Vertreter/in sowie der/die Wirtschaftsreferent/in der Stadt Freising, soweit der Stadtrat nicht anderweitig entsendet).
    b. Bank der Wirtschaft und Gesellschaft: 2 Vertreter, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes der Bank der Wirtschaft und Gesellschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist möglich. Sie sind einzeln zu wählen. Endet das Mandat eines Mitglieds der Bank der Stadt Freising innerhalb der Amtsperiode, so wird der jeweilige Amts- nachfolger automatisch Nachfolger im Vorstand.
  3. Für die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes der Bank der Wirtschaft und Gesellschaft aus wichtigem Grund ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Dort kann auch die Einrichtung temporärer Ausschüsse und Arbeitskreise zur Entlastung der gewählten Mitglieder geregelt werden. Der Vorstand ernennt spätestes 4 Wochen nach der Wahl aus den eigenen Reihen einen 1. Vorsitzenden, seinen Vertreter, einen Schriftführer sowie einen Schatzmeister. Hierbei wird sichergestellt, dass das Amt des 1. Vorsitzenden und seines Vertreters ebenfalls paritätisch auf die zwei Bänke aufgeteilt ist.
  5. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und bilden den Vorstand i.S.d. §26 BGB.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seiner Unterstützung ist ein Geschäftsführer zu bestellen.
  7. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt, soweit die Geschäftsordnung keine anderweitige Regelung enthält, wie folgt:
    a. der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstands;
    b. der Schriftführer führt bei allen Sitzungen Protokoll;
    c. der Schatzmeister ist verantwortlich für sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereins, er hat jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen; bezüglich des Zeitpunktes der Vorlage der Jahresrechnung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gegenüber dem Schatzmeister weisungsbefugt.
  8. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erstellt den Jahresbericht und den Jahresplan und beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern. Er stellt Mitarbeiter zum Zwecke von laufenden Geschäften des Vereins ein und er ist zuständig für organisatorische, technische und rechtliche Aufgaben des Vereins.

§ 10 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet werden.
  2. Eine Tagesordnung ist nicht ausdrücklich vorzusehen.
  3. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  4. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand sucht bei seinen Entscheidungeneinen möglichst breiten Konsens, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters, der die Sitzung leitet. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Beitragsordnung

  1. Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert.
  2. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  3. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 12 – Rechte und Pflichten der Bank der Stadt Freising

  1. Die Stadt Freising fördert die Entwicklung und Prosperität der Innenstadt. Sie leistet aus diesem Grund eine zeitlich befristete Anschubfinanzierung. Für eine Änderung der Beitragsordnung in Bezug auf die Stadt Freising ist die Zustimmung der Stadt Freising zwingend erforderlich.
  2. Die Vertragsparteien streben mittelfristig und dauerhaft eine paritätische Finanzierung des Gesamtbudgets an.
  3. Eine abweichende Regelung zur Bestellung der Vorstände der Bank der Stadt Freising ist nur mit Zustimmung der Stadt Freising möglich.

§ 13 – Geschäftsführer*in

Der/die Geschäftsführer*in wird durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder berufen und abberufen. Er/sie wird vom Verein angestellt. Der/die Geschäftsführer*in führt die Geschäfte des Vereins als City-/ bzw. Quartiersmanager*in nach den Weisungen des Vorstandes im Sinne § 2 der Satzung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführer*in  werden in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Der/die Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, soweit der Vorstand nichts Anderes bestimmt.
Zur Aufgabenerledigung stellt der Verein eine Geschäftsstelle.

§ 14 – Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  3. An Stelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann der Vorstand auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
  4. Der Stadt Freising und deren Aufsichtsbehörden stehen die Befugnisse nach § 54 HGrG zu.

§ 15 – Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht Anträge zur Satzungsänderung zu stellen. Diese müssen spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

§ 16 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freising, die es zur Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt zu verwenden hat.

§ 17 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 18 – Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 17. Februar 2014 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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